SATZUNG
des Bundesverbandes Personal Trainer e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband trägt den Namen „Bundesverband Personal Training e. V.“.
    Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Register-Nr. VR 13336 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabenstellung

  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von im ganzen Bundesgebiet tätigen Personal Trainern.
    Der Verband ist ein Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
  2. Der Verband nimmt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den am Personal Training interessierten Bürgern, Vereinen und Verbänden war, er befasst sich mit der Beratung der Mitglieder in Fachfragen, mit der Organisation von Fachveranstaltungen sowie mit der Etablierung des Berufsbildes Personal Trainer in Deutschland.
  3. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
  4. Der Verband fördert die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Dem Verband steht die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2, Ziffer 2, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften zu beachten, die zum Schutz des lauteren Wettbewerbs bestehen. Der Verband erhebt für jede Abmahnung eine kostendeckende Gebührenpauschale, die vom Antragsteller zu bevorschussen ist.

§ 3 Mitglieder

  1. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Verbandszweck verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfordert einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme in den Verband regelt sich nach der Aufnahmeordnung und kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  2. Die Aufnahme eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Mitglieds bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt sich nach der Beitragsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Verbandes haben die gleichen Rechte. Sie sind verpflichtet, dem Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise behilflich zu sein und notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Satzung sowie die satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen sind zu befolgen.
  2. Jedes einzelne Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des Verbandes, zu denen eingeladen wird,
    teilzunehmen. Wählbar sind natürliche Personen, soweit sie ordentliche Mitglieder sind, bzw. natürliche Personen, die von den juristischen Personen (Mitgliedern) benannt werden.
  4. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck und die Aufgaben des Verbandes in ideell oder materiell oder durch Vermittlung derartiger Leistungen. Diese Leistungen werden durch Einzelverträge mit dem Verband festgelegt.
    Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod eines Mitgliedes oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person;
  2. Austrittserklärung des Mitglieds, die durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss.
  3. Ausschluss durch das Präsidium, wenn:
    a) das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verband sechs Monate nach Fälligkeit trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist;
    b) der vom Mitglied ausgeübte Geschäftszweig nicht mehr der Aufgabenstellung des Verbandes gemäß § 2 entspricht;
    c) das Mitglied gegen die Satzung des Verbandes verstößt;
    d) das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
    Die Bekanntgabe über den Ausschluss erfolgt durch eingeschriebenen Brief an das ausgeschlossene Mitglied.
  4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Amtsenthebung und Vollmachtsentzug

Während eines Ausschlussverfahrens (§ 6 Abs. 3 und 4) ruhen alle Ämter und Vollmachten eines Mitglieds bzw. der von juristischen Personen benannten Person im Innenverhältnis.

§ 8 Beiträge

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Präsidiums von den Mitgliedern beschlossen wird.
  2. Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie können bei Austritt aus dem Verband nicht zurückgefordert werden.
  3. Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 2) sind beitragsfrei.

§ 9 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. das Präsidium.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie beschließt über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes und nimmt mit dem Recht der Stellungnahme den Geschäftsbericht durch den Geschäftsführer entgegen.

    Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für:
    a) Wahl der Kassenprüfer;
    b) Genehmigung der Jahresrechnung mit Entlastung des Schatzmeisters;
    c) Entlastung des Präsidiums;
    d) Beschluss über die Beitragsordnung;
    e) Änderung der Satzung;
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, durch das Präsidium einzuberufen. Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin (Poststempel) mit der vorläufigen Tagesordnung abgesandt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium einberufen werden. Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung (maßgeblich ist der Poststempel) einzuladen. Der Tagungstermin muss innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

§ 11 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und einem Vizepräsidenten. Alle Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
  2. Das Präsidium ist der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch zwei Präsidialmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt ist.
  3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Das Präsidium ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht gefordert werden.

§ 12 Aufgaben des Präsidiums

  1. Die Aufgaben des Präsidenten sind:
    a) die Repräsentation des Verbandes;
    b) der Vorsitz in der Mitgliederversammlung;
    c) die Erledigung der laufenden Verbandsangelegenheiten;
    d) die Vertretung des Schatzmeisters bei dessen Verhinderung.
    Die Aufgaben können vom Präsidenten auf den Vizepräsidenten übertragen werden.
  2. Die Aufgaben des Schatzmeisters sind:
    a) die verantwortliche Kassenführung des Verbandes;
    b) die ordnungsgemäß Rechnungslegung.
  3. Eine Präsidiumssitzung kann von mindestens zwei Präsidialmitgliedern oder 1/5 der Mitglieder gefordert werden. Der Präsident hat dann innerhalb von 14 Tagen die Satzung einzuberufen.

§ 13 Sitzungen des Präsidiums

  1. Präsidialsitzungen finden mindestens dreimal im Jahr statt.
  2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen diese Mehrheit nicht erreicht, so ist das Präsidium zu einer dritten Sitzung einzuladen und unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 1 die Kassengeschäfte des Verbandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.

§ 15 Bestimmungen für die Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitglieder oder ihre Vertreter werden zur Mitgliederversammlung durch den Präsidenten spätestens vier Wochen zuvor eingeladen. Die endgültige Tagesordnung muss spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen.
  2. Über die Punkte, die nicht Bestandteil der Tagesordnung sind, sowie über Anträge, die nicht spätestens sieben Tage vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich zugegangen sind, kann nur abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden oder vertretenden Mitglieder die Zulassung als Dringlichkeitsantrag beschließen. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Verbandes.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten geleitet. Er ist berechtigt, die Leitung der Sitzung zu delegieren. Die Abstimmungen sind in der Regel geheim. Die Mitglieder können in offener Abstimmung beschließen, offen mit Stimmauszählung oder durch Akklamation abzustimmen.
  4. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine schriftliche Stimmübertragung ist zulässig. Auf ein Mitglied kann jedoch nur eine Stimme übertragen werden. Das Mitglied, auf welches eine Stimme übertragen wurde, hat seine auf die Tagesordnung hinweisende Vollmacht schriftlich vor der Abstimmung dem Sitzungspräsidenten nachzuweisen.
  5. Soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
    Bei Wahlen ist über jedes einzelne Amt einzeln abzustimmen. Der Vizepräsident wird jedoch nach einer Wahlliste gewählt, wobei höchstens für vier verschiedene Kandidaten je eine Stimme abgegeben werden kann. Entfällt auf mehrere Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt, bei der nur die Kandidaten zur Wahl stehen, auf die die gleiche Stimmenzahl entfallen ist.
  6. Die Versammlungen der Mitglieder sind beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurden. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

Köln, 24.03.2000

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